Archiv der Kategorie: Recht & Verkehr

Auch die Polizei nutzt Facebook & Co

Wer von der Polizei geblitzt wurde – weil er zu schnell gefahren ist oder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat – konnte sich bislang oft rausreden. Im Anhörungsbogen wurde die Tat verneint; wurden von der Polizei dann Nachbarn oder Arbeitskollegen befragt, erkannten diese den Fahrer auf den Beweisfotos häufig nicht. Das Verfahren wurde dann meist eingestellt.

Jetzt geht die Polizei offensichtlich andere Wege. Im Zweifel wird bei Facebook nachgeschaut, ob der vermeintliche Täter da mit einem eigenen Profil hinterlegt ist. Sind die dort zu sehenden Fotos mit dem Blitzerfoto identisch, ist der Raser überführt. Ausreden helfen dann nicht weiter.

Ob wir das gut finden sollen? Richtig ist sicher, dass Raser und Drängler nicht ungestraft davon kommen sollten. Aber mit diesen Methoden?

Mehr dazu findest Du in einer Meldung von Focus-Online.

Hoffentlich brauchst Du es nie

Toller Tipp einer Kollegin: Falls Du mal in einen Verkehrsunfall verwickelt sein solltest – was wir nicht hoffen wollen – kannst Du am PC eine detailgetreue Unfallskizze anfertigen. Super, welche Möglichkeiten das web 2.0 so bietet.

Hier ist der entsprechende Link: http://unfallskizze.de Einfach mal reinklicken und ausprobieren.

Kein Pardon mehr für Motorradraser

Jetzt geht es auch den Rasern unter den Motorradfahrern an den Kragen. Die Polizei will ein neues Radargerät einsetzen, dessen Digitalblitzer schräg zur Fahrbahn ausgerichtet sind. So könnte sowohl der Fahrer wie auch das hintere Nummernschild von der Seite abgelichtet werden, heißt es in der Dezemberausgabe des Magazins „Technology Review“.

Vorbei die Zeiten, in denen motorisierte Zweiradfahrer so genannten Starenkästen gelassen entgegensehen konnten und nur eine „Anhaltekontrolle“ fürchten mussten. Das neuartige Überwachungssystem „ES3.0“ der Firma eso GmbH macht eine Identifizierung des Motorrades bei Tempoverstößen nunmehr möglich. Wann das Gerät in Deutschland zum Einsatz kommt, ist noch nicht bekannt.

Das „ES3.0“ kann aber nicht nur Zweiräder blitzen, es soll nunmehr auch Autos auseinanderhalten können, die auf einer zweispurigen Straße nebeneinander fahren. Durch die verbesserte Koordination zwischen Sensoren, Recheneinheit und Kameras reagiere das System schneller als herkömmliche Messgeräte, hieß es. So blitzte das Gerät vorbeifahrende Autos immer genau dann, wenn sie drei Meter hinter dem Sensor sind, egal wie schnell diese fahren.

Durch die Aufnahmen von der Seite und durch die zeitliche Verschiebung der Signale, mit der man die seitliche Entfernung der Autos berechnen kann, wird der Tempoverstoß nun dem „richtigen“ Fahrzeug zugeordnet, selbst wenn zwei Autos parallel zueinander fahren. Dies war aus technischen Gründen bisher nicht möglich.

Quelle: (Julia Ockenga) / (wst/TR)
Link (Heise.de): http://tinyurl.com/y8wjrun

Manchmal lohnt es sich, Harley zu fahren

Ein ungewöhnliches Urteil hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf gefällt. Bei einem Verkehrsunfall war eine Harley Davidson Electra-Glide beschädtigt worden und musste in die Werkstatt. Wegen eines fehlenden Ersatzteils stand sie dort 78 Tage. Der geschädigte Motorradfahrer verlangte für diese Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 66 Euro pro Tag – insgesamt 5148 Euro.

Das lehnte die gegnerische Versicherung ab, stand dem Geschädigten doch ein Auto zur Verfügung, mit dem seine Mobilität gewährleistet war. Obwohl gängige Rechtsprechung, legte der Harley-Fahrer gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berufung ein und fand in der nächsten Instanz einen Richter, der offensichtlich nachvollziehen konnte, dass Motorradfahren mehr ist, als reine motorisierte Fortbewegung.

Zwar sei unstrittig, dass der Kläger in der Zeit der Reparatur sein Auto hätte nutzen können, doch könne eine Harley nicht durch einen PKW ersetzt werden. Das Fahrgefühl sei völlig anders, zudem müsse der spezifische Gebrauchsvorteil berücksichtigt werden, der sich durch die Nutzung eines besonders hochwertigen, luxuriösen Motorrades ergebe, befanden die Richter.

Da sich die beiden „Nutzungswerte“ nicht entsprechen, stünde dem Harleyfahrer die von ihm geforderte Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich zu. Der Anspruch wurde gleichwohl um ein Drittel gekürzt, da in dem in Frage stehenden Zeitraum das Wetter an 26 Tagen so schlecht war, dass von einer Motorradfahrt nicht ausgegangen werden könne.

Wichtig zu wissen: Das OLG hat in seinem Urteil darauf abgestellt, dass eine Harley etwas besonderes sei. Fahrer „normaler“ Motorräder werden wahrscheinlich auch künftig leer ausgehen, steht neben der eigenen Maschine noch ein Auto zur Fortbewegung zu Verfügung. Aber immerhin lässt das Urteil aufmerken.

Ausführliche Infos dazu findest Du unter anderem auf der Homepage der Rechtsanwälte Blechschmidt & Kümmerle, der wir die Entscheidung entnommen haben: http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1031

Schieben und Parken erlaubt

Ein interessantes Urteil hat das OLG Karlsruhe gefällt. Demnach ist es Motorradfahrern erlaubt, ihre Maschine in eine Straße zu schieben, die von Kraftfahrzeugen nicht „befahren“ werden darf. Gemeinhin werden solche Bereiche mit einem Schild „roter Kreis auf weißem Grund“ (Schild 250) gekennzeichnet. Im vorliegenden Fall waren auf dem Schild auch die Symbole Motorrad und Auto zu sehen (Schild 260). Zudem dürfen Motorräder in einem solchen Bereich auch ungestraft parken.

Schieben und Parken erlaubt

Schieben und Parken erlaubt

Nach Auffassung der Richter habe der „Verordnungsgeber“ schon bei dem Schild „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Schild 250 / roter Kreis auf weißem Grund) dargelegt, dass nur das Befahren, nicht aber das Schieben verboten sei. Insofern habe diese Einschränkung auch für das Schild 260 zu gelten, das nur eine „nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichen“ deutlich mache.

Ob in einem solchen Bereich nicht geparkt werden darf, ist nach Einschätzung des OLG unklar. Um das Parken zu verbieten, gebe es spezielle Schilder. Insofern könne aus dem Verbot des Befahrens nicht automatisch geschlossen werden, dass auch nicht geparkt werden darf. Da entsprechende Schilder fehlten, sei das Parken erlaubt.

Vor diesem Hintergrund sprach das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Motorradfahrer vom Vorwurf des „fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr“ frei. Der Amtsgericht hatte den Mann deswegen zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt.

Der Betroffene hatte seine Maschine direkt am Ufer eines Badesees abgestellt, obwohl der Bereich durch das Verkehrszeichen 260 gesperrt werden war. Vor Gericht hatte er argumentiert, sein Motorrad ab dem Verbotsschild geschoben zu haben. Das OLG sah darin kein ordnungswidriges Handeln.

(Quelle: Homepage der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf, Verweis über meinen Twitter-Account: http://twitter.com/kurvenfieber, dort den Eintrag RT @jurablogs: suchen. Oder Kurzlink: http://bit.ly/NgjKf)